Kein Steuerabzug für schwarzen Anzug von Trauerredner

Bundesfinanzhof: Kleidung kann auch privat getragen werden

Wenn Trauerredner bei ihrer Arbeit handelsübliche schwarze Bekleidung tragen, können sie diese nicht von der Steuer absetzen. Denn laut Gesetz sei nur "typische Berufskleidung" als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az: VIII R 33/18)

Geklagt hatte ein Ehepaar. Beide arbeiten als Trauerredner. Bei den Beerdigungen trugen sie normale schwarze Bekleidung. Jährlich gaben sie zusammen 1500 bis 2000 Euro für schwarze Anzüge, Schuhe, Blusen und Pullover aus.

Diese Ausgaben machten sie als Betriebsausgaben geltend. Doch das Finanzamt erkannte dies nicht an. Mit ihrer Klage meinten sie, zumindest die Hälfte der Ausgaben seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Wie schon das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte nun der BFH auch dies ab. Die Ausgaben für Kleidung seien als "unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung" grundsätzlich nicht steuerlich abziehbar.

Eine Ausnahme bestehe nur für "typische Berufskleidung". Bei schwarzen Anzügen, Blusen und Pullovern handle es sich aber "um bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden kann".

Für diese scheide der Betriebsausgabenabzug aus, "selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird".