Änderungen 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es 2023 vor allem Änderungen im Sozialversicherungsrecht.

Viele der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung betreffen die Anpassung von Grenzwerten, Beitragssätzen und anderen gesetzlich festgeschriebenen Beträgen. Das betrifft auch die Anhebung der Midi-Job-Grenze und der Pauschalierungsgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung. Zusätzlich gibt es - nicht nur für Arbeitnehmer - auch deutliche Verbesserungen bei der Home Office-Pauschale und Änderungen bei den Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer (s. Überblick der Änderungen für 2023). Bei der Lohnsteuer wirken sich außerdem die Änderungen der diversen Freibeträge und des Steuertarifs aus, die für alle Einkommensteuerzahler gelten.

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wurde im vergangenen Jahr um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Für 2023 steigt der Pauschbetrag um weitere 30 Euro auf jetzt 1.230 Euro.

  • Midi-Job-Grenze: Die Obergrenze des Übergangsbereichs für die sogenannten Midi-Jobs steigt zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro brutto im Monat. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag.

  • Krankenversicherung: Der Großteil der über 57 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen muss 2023 für die Krankenversicherung tiefer in die Tasche greifen, denn das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2023 auf 1,6 % festgesetzt. Das sind 0,3 % mehr als 2022. Die Krankenkassen können den Zusatzbeitrag zwar abweichend festsetzen, die meisten Krankenkassen haben aber zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag angehoben und sich dabei meist am Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags orientiert. Zusammen mit dem regulären Beitragssatz von derzeit 14,6 % beträgt der durchschnittliche Beitrag zur Krankenversicherung nun 16,2 % des Bruttolohns. Das ist der höchste Beitragssatz seit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Arbeitslosenversicherung: Der reguläre Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Von 2020 bis 2022 wurde der Beitragssatz jedoch vorübergehend auf 2,4 % reduziert. Da diese befristete Absenkung nun ausgelaufen ist, steigt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2023 um 0,2 % auf den alten Wert von 2,6 %.

  • Insolvenzgeldumlage: Der Anspruch auf Insolvenzgeld wird durch eine Umlage finanziert. Auch weiterhin sind die Ausgaben für das Insolvenzgeld niedriger als erwartet, sodass die Umlage nach 0,12 % in 2021 und 0,09 % in 2022 in diesem Jahr auf 0,06 % abgesenkt wird.

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung: Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gibt es ab 2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU). Dabei werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Aus diesen Daten wird eine eAU generiert, die der Arbeitgeber dann bei der zuständigen Krankenkasse abrufen kann. Die eAU enthält den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung, also im Wesentlichen dieselben Daten wie der altbekannte "gelbe Schein". Gleichzeitig mit der Einführung der eAU entfällt die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Sie müssen ihrem Arbeitgeber nicht mehr automatisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

    Bestehen bleibt aber die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren sowie die Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Tag von einem Arzt feststellen zu lassen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vom Arbeitgeber festgelegt wird. Für Minijobber in Privathaushalten und alle privat versicherten Arbeitnehmer bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, also der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens sollten jedoch auch gesetzlich versicherte Arbeitnehmer weiterhin zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhalten oder diese vom Arzt verlangen, um in Störfällen einen Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit in der Hand zu halten, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Der Ausdruck der Daten, die der Arzt an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet, weil dort auch die Diagnose aufgeführt wird.

  • Arbeitsbescheinigung: Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Nicht zuletzt wegen der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird ab 2023 die Arbeitslohngrenze für die Pauschalversteuerungsoption bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Ohne diese Anhebung hätte die Pauschalierungsoption in der Praxis sonst kaum noch eine Rolle gespielt.

  • Riester-Rente: Bei der Riester-Förderung wurden diverse Verfahrensverbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Insbesondere werden Eltern eines Kleinkindes einem in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleichgestellt, wenn Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags noch nicht angerechnet wurden. Voraussetzung ist, dass der Elternteil spätestens am Tag nach dem vierten Geburtstag des Kindes die Kindererziehungszeiten beantragt. Außerdem wirkt sich ein Wegzug in einen Staat außerhalb der EU/EWR künftig erst in der Auszahlungsphase förderschädlich aus. In der Ansparphase sind dagegen keine speziellen Mitteilungspflichten oder Fristen mehr zu beachten, wenn der Wohnsitz vorübergehend ins Nicht-EU/EWR-Ausland verlagert wird.

  • Frührentner: Bisher konnten Rentner erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze unbeschränkt einer Nebentätigkeit nachgehen. Dagegen war bei einer vorgezogenen Rente bis 2019 nur ein Nebenverdienst von maximal 6.300 Euro im Jahr möglich, denn andernfalls drohte eine Minderung oder gar der Wegfall des Rentenanspruchs. Aufgrund der Personalengpässe durch die Pandemie wurde die Grenze von 2020 bis 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Statt der bisher geplanten Rückkehr zur alten Grenze wurde die Grenze ab 2023 einfach ganz abgeschafft.

  • Erwerbsminderungsrente: Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gibt es auch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze, allerdings mit deutlichen Verbesserungen. Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente entfällt 2023 die bisherige fixe Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Stattdessen gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, was im Jahr 2023 einem Betrag von 17.823,75 Euro entspricht. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze doppelt so hoch, also 2023 bei 35.647,50 Euro statt des bisherigen Fixbetrags von 15.989,40 Euro. Falls in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt hier weiterhin die höhere individuelle Grenze.

  • Arbeitnehmerveranlagung: Die Systematik zur Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird angepasst und bezieht sich künftig auf die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Damit erübrigen sich künftig die aufwendigen Folgeänderungen bei der Arbeitslohngrenze, wenn der Grundfreibetrag oder die Pauschbeträge angepasst werden. Außerdem soll dadurch für viele Steuerzahler mit geringem Jahreseinkommen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen. Diese Arbeitnehmer hätten sonst allein wegen der Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder wegen eines Lohnsteuerfreibetrags eine Steuererklärung abgeben müssen, obwohl in den meisten dieser Fälle keine Einkommensteuer anfällt.